Sicherungsmaßnahme
OBEDA-Dachdeckerfachbetrieb GmbH
Oberhausen
Das Amtsgericht Duisburg hat zur OBEDA-Dachdeckerfachbetrieb GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2026, Aktenzeichen 620 IN 1968/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 1968/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 13005
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Joachim C. Mohlitz
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 1968/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 13005 eingetragenen OBEDA-Dachdeckerfachbetrieb GmbH, Uhlandstraße 32, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ortwin Müller, Niersenberger Straße 190 a, 47475 Kamp-Lintfort
ist am 19.08.2026, um 12:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1968/26
Amtsgericht Duisburg, 19.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 13005 eingetragenen OBEDA-Dachdeckerfachbetrieb GmbH, Uhlandstraße 32, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ortwin Müller, Niersenberger Straße 190 a, 47475 Kamp-Lintfort
ist am 19.08.2026, um 12:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1968/26
Amtsgericht Duisburg, 19.08.2026