Vergütungsfestsetzung
NovaProtect Vertriebs GmbH
pegnitz
Das Amtsgericht Bayreuth hat zur NovaProtect Vertriebs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.09.2026, Aktenzeichen IN 279/17.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bayreuth
- Aktenzeichen
- IN 279/17
- Registerbezug
- Bayreuth, HRB 5663
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 03.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
IN 279/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NovaProtect Vertriebs GmbH, Schubartstraße 1, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Petzold Doreen
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5663
- Schuldnerin -
In dem vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten dieses Verfahren können binnen 1 Wochen nach Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung zu diesem Antrag Stellung nehmen.“
Die öffentliche Bekanntmachung im Internet „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 InsO. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Bayreuth Insolvenzgericht, den 03.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NovaProtect Vertriebs GmbH, Schubartstraße 1, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Petzold Doreen
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5663
- Schuldnerin -
In dem vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten dieses Verfahren können binnen 1 Wochen nach Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung zu diesem Antrag Stellung nehmen.“
Die öffentliche Bekanntmachung im Internet „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 InsO. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Bayreuth Insolvenzgericht, den 03.09.2026