Sicherungsmaßnahme
NN Express GmbH
Wadgassen
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur NN Express GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.06.2025, Aktenzeichen 111 IN 27/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 111 IN 27/25
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 107362
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 12.06.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Jürgen Schmitt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 111 IN 27/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 107362 eingetragenen NN Express GmbH, Zum Sitters 30, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nedim Ferhatbegovic,
ist am 11.06.2025, um 10:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jürgen Schmitt, Hohenzollernstrasse 11, 66117 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
111 IN 27/25
Amtsgericht Saarbrücken, 11.06.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 107362 eingetragenen NN Express GmbH, Zum Sitters 30, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nedim Ferhatbegovic,
ist am 11.06.2025, um 10:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jürgen Schmitt, Hohenzollernstrasse 11, 66117 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
111 IN 27/25
Amtsgericht Saarbrücken, 11.06.2025