Insolvenzbekanntmachung
nevi GmbH
Görlitz
Das Amtsgericht Dresden hat zur nevi GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.01.2026, Aktenzeichen 554 IN 1651/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 554 IN 1651/25
- Registerbezug
- Dresden, HRB 39194
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 28.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gestaltung, Fertigung und Vertrieb von nachhaltigen Gebrauchsgütern aus nachwachsenden Rohstoffen, insbesondere Birkenrinde und daraus gefertigter Körper und Oberflächen.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 554 IN 1651/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der nevi GmbH, Am Bahnhof Weinhübel 2, 02827 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39194
vertreten durch den Geschäftsführer Tim Mergelsberg
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Kaufvertrag mit der nevi:nor GmbH über den Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Mittwoch, 08.04.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 554 IN 1651/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der nevi GmbH, Am Bahnhof Weinhübel 2, 02827 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39194
vertreten durch den Geschäftsführer Tim Mergelsberg
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Kaufvertrag mit der nevi:nor GmbH über den Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Mittwoch, 08.04.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.