Sicherungsmaßnahme
Neues Reisebüro GmbH
Nienburg (Weser)
Das Amtsgericht Syke hat zur Neues Reisebüro GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.09.2026, Aktenzeichen 15 IN 124/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 124/26
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 30302
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 04.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Tourismus & Freizeit (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
15 IN 124/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Neues Reisebüro GmbH, Georgstr. 25, 31582 Nienburg (Weser) (AG Walsrode, HRB 30302), vertr. d.: Petra Brandes-Holling, Bergstr. 57, 27305 Bruchhausen-Vilsen, (Geschäftsführerin), ist der Beschluss vom 01.09.2026 berichtigt worden.
Statt Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis:
, muss es richtig heißen:
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis:
Des Weiteren muss es jeweils anstelle von vorläufigem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter heißen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Amtsgericht Syke, 03.09.2026
Statt Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis:
, muss es richtig heißen:
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis:
Des Weiteren muss es jeweils anstelle von vorläufigem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter heißen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Amtsgericht Syke, 03.09.2026