Sicherungsmaßnahme
Natürlich Bauen GmbH
Welver
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Natürlich Bauen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.02.2026, Aktenzeichen 52 IN 61/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 61/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 5938
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 61/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5938 eingetragenen Natürlich Bauen GmbH, Klotinger Straße 1 d, 59514 Welver, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan-Hendric Bonk, Saerbecker Damm 61, 48477 Hörstel
ist am 27.02.2026, um 09:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 61/26
Amtsgericht Arnsberg, 27.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5938 eingetragenen Natürlich Bauen GmbH, Klotinger Straße 1 d, 59514 Welver, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan-Hendric Bonk, Saerbecker Damm 61, 48477 Hörstel
ist am 27.02.2026, um 09:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 61/26
Amtsgericht Arnsberg, 27.02.2026