Sicherungsmaßnahme
mvestor UG (haftungsbeschränkt)
Hövelhof
Das Amtsgericht Paderborn hat zur mvestor UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.03.2026, Aktenzeichen 97 IN 80/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Paderborn
- Aktenzeichen
- 97 IN 80/26
- Registerbezug
- Paderborn, HRB 13867
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.03.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Kristin Brocker
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 80/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der mvestor UG (haftungsbeschränkt), Rellerriege 26, 33161 Hövelhof
ist am 11.03.2026, um 13:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Kristin Brocker, Ziethenstrasse 13, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 80/26
Amtsgericht Paderborn, 11.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der mvestor UG (haftungsbeschränkt), Rellerriege 26, 33161 Hövelhof
ist am 11.03.2026, um 13:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Kristin Brocker, Ziethenstrasse 13, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 80/26
Amtsgericht Paderborn, 11.03.2026