Insolvenzbekanntmachung
Munsky Wohnbau GmbH
Kandel
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur Munsky Wohnbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.10.2026, Aktenzeichen 3 IN 251/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 251/25
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 33951
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 19.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Aktenzeichen: 3 IN 251/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Munsky Wohnbau GmbH, Jahnstraße 5 a, 76870 Kandel (AG Landau in der Pfalz, HRB 33951),
vertreten durch:
Florian Munsky, Ludwigstraße 84, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schüssler & Kollegen, Bismarckstraße 4/11, 69469 Weinheim,
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 14.10.2026) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 15.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Munsky Wohnbau GmbH, Jahnstraße 5 a, 76870 Kandel (AG Landau in der Pfalz, HRB 33951),
vertreten durch:
Florian Munsky, Ludwigstraße 84, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schüssler & Kollegen, Bismarckstraße 4/11, 69469 Weinheim,
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 14.10.2026) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 15.10.2026