Sicherungsmaßnahme
Multiply Apparel GmbH
Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat zur Multiply Apparel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.04.2026, Aktenzeichen 259 IN 49/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 259 IN 49/26
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 30760
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 28.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 259 IN 49/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Multiply Apparel GmbH, Rüdigerstr. 12, 44319 Dortmund, HRB 30760, amtsgerihct Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lars Knutinge Kaas, Krinkelweg 2, 44267 Dortmund
ist am 28.04.2026, um 14:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
259 IN 49/26
Amtsgericht Dortmund, 28.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Multiply Apparel GmbH, Rüdigerstr. 12, 44319 Dortmund, HRB 30760, amtsgerihct Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lars Knutinge Kaas, Krinkelweg 2, 44267 Dortmund
ist am 28.04.2026, um 14:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
259 IN 49/26
Amtsgericht Dortmund, 28.04.2026