Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
MS Stadt Rostock Zweite T+H Schiffahrts GmbH + Co KG
Leer
Das Amtsgericht Leer (Ostfriesland) hat zur MS Stadt Rostock Zweite T+H Schiffahrts GmbH + Co KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 8 IN 114/14.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 114/14
- Registerbezug
- Aurich, HRA 201514
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 12.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
8 IN 114/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Stadt Rostock Zweite T+H Schiffahrts GmbH + Co KG, Hafenstraße 6, 26789 Leer (AG Aurich, HRA 201514), vertr. d.: 1. T & H MS Stadt Rostock Verwaltung GmbH, Hafenstraße 6, 26789 Leer, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sven Bostelmann, Hafenstraße 6, 26789 Leer, (Geschäftsführer), 1.2. Peter Ballreich, Hafenstraße 6, 26789 Leer, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Heiner Buss festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 10 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.015.088,94 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es werden Zuschläge in Höhe von 10 % für die Besonderheit von Schiffsinsolvenzen, der Abstimmung mit der absonderungsberechtigten Schiffsgläubigerbank sowie den Auslandsbezug beantragt.
Ein Zuschlag für den Auslandsbezug kommt nicht in Betracht. Hier wird insbesondere auf die Kommunikation in englischer Sprache verwiesen. Eine moderne Insolvenzverwalterkanzlei sollte ohne Probleme in englischer Sprache kommunizieren können. Dies ist Grundvoraussetzung für die Bestellung zum vorl. Insolvenzverwalter in einem Schiffsinsolvenzverfahren.
Zudem kommt auch kein Zuschlag für die Abstimmung mit der absonderungsberechtigten Schiffsgläubigerin in Betracht. Die Abstimmung zum Zwecke der Vorbereitung der Veräußerung des Schiffes ist von der Regelvergütung abgedeckt. Zudem hatte es der vorläufige Insolvenzverwalter in dieser Sache mit professionellen Verfahrensbeteiligten zu tun. Daher dürften keine außerordentlichen Schwierigkeiten entstanden sein, die einen Zuschlag rechtfertigen würden.
Die Insolvenz von Seeschiffen bringt naturgemäß Besonderheiten mit sich. Diese stellt der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag dar. Daher kommt ein Zuschlag in Betracht. In der Höhe scheinen 5 % gerechtfertigt zu sein
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 147.661,81 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 15 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 13,37 % ergibt.
In der Gesamtschau des Verfahrens werden die Zuschläge auf 10% reduziert. Hier ist insbesondere die Rechtsprechung des BGH zur Abdeckung des Mehraufwands in Großverfahren durch die höhere Masse zu berücksichtigen (Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19). Die Berechnungsgrundlage liegt bei über 9 Millionen Euro. Gleichzeitig soll die Besonderheit des Schiffsinsolvenzverfahrens und der Betriebsfortführung vergütungsrechtlich gewürdigt werden. In der Summe ist es daher vertretbar, den Zuschlag auf 10% zu kürzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 09.10.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 10 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.015.088,94 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es werden Zuschläge in Höhe von 10 % für die Besonderheit von Schiffsinsolvenzen, der Abstimmung mit der absonderungsberechtigten Schiffsgläubigerbank sowie den Auslandsbezug beantragt.
Ein Zuschlag für den Auslandsbezug kommt nicht in Betracht. Hier wird insbesondere auf die Kommunikation in englischer Sprache verwiesen. Eine moderne Insolvenzverwalterkanzlei sollte ohne Probleme in englischer Sprache kommunizieren können. Dies ist Grundvoraussetzung für die Bestellung zum vorl. Insolvenzverwalter in einem Schiffsinsolvenzverfahren.
Zudem kommt auch kein Zuschlag für die Abstimmung mit der absonderungsberechtigten Schiffsgläubigerin in Betracht. Die Abstimmung zum Zwecke der Vorbereitung der Veräußerung des Schiffes ist von der Regelvergütung abgedeckt. Zudem hatte es der vorläufige Insolvenzverwalter in dieser Sache mit professionellen Verfahrensbeteiligten zu tun. Daher dürften keine außerordentlichen Schwierigkeiten entstanden sein, die einen Zuschlag rechtfertigen würden.
Die Insolvenz von Seeschiffen bringt naturgemäß Besonderheiten mit sich. Diese stellt der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag dar. Daher kommt ein Zuschlag in Betracht. In der Höhe scheinen 5 % gerechtfertigt zu sein
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 147.661,81 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 15 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 13,37 % ergibt.
In der Gesamtschau des Verfahrens werden die Zuschläge auf 10% reduziert. Hier ist insbesondere die Rechtsprechung des BGH zur Abdeckung des Mehraufwands in Großverfahren durch die höhere Masse zu berücksichtigen (Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19). Die Berechnungsgrundlage liegt bei über 9 Millionen Euro. Gleichzeitig soll die Besonderheit des Schiffsinsolvenzverfahrens und der Betriebsfortführung vergütungsrechtlich gewürdigt werden. In der Summe ist es daher vertretbar, den Zuschlag auf 10% zu kürzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 09.10.2026