Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

MS-Bausanierung GmbH

Koblenz

Das Amtsgericht Koblenz hat zur MS-Bausanierung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.08.2026, Aktenzeichen 21 IN 183/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 183/23
Registerbezug
Koblenz, HRB 25678
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
26.08.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Diesen Text im Internet veröffentlichen
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Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren der

MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678),
vertreten durch:
1. Louis Michael Scheidt, Pfarrer-Kraus-Straße 83, 56077 Koblenz, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Ilona Scheidt, Silberstraße 27, 56077 Koblenz, (Bevollmächtige/r),

wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin , Rechtsanwältin Mechthild Greve , auf

xxx €

und der Auslagensatz auf

xxx €

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €

insgesamt auf xxx € festgesetzt.

Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag.

Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu verwaltendes Vermögen in Höhe von 123.625,40 €. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.

Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:

Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
26 % aus xxx € xxx €
7,5 % aus xxx € xxx €

Summe: xxx €

Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwältin Mechthild Greve am 27.10.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Darüber hinaus wurde kein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.

Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend der früheren Regelvergütung für einen Sequester einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO).

Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von 6.780,48 €.

Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 350,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 4 Monate) vorliegend die Auslagenpauschale von xxx €.

Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen.

Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz

oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz

einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz

einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Koblenz, 19.08.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 183/23

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme