Sicherungsmaßnahme

MRT Medizin- und Röntgentechnik GmbH

Zwenkau

Das Amtsgericht Leipzig hat zur MRT Medizin- und Röntgentechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.07.2025, Aktenzeichen 403 IN 1285/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen
403 IN 1285/25
Registerbezug
Leipzig, HRB 35811
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
07.07.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Sachwalter
Dr. Bettina E. Breitenbücher
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
25.200 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Beratungs- und Projektierungsleistungen im Bereich der medizinischen Röntgentechnik; Installation, Service und Wartung von Ausstattungen im röntgentechnischen und medizinischen Bereich; Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere im Bereich der Röntgen,- Medizin- und Computertechnik
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1285/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MRT Medizin- und Röntgentechnik GmbH, Neptunweg 4, 04442 Zwenkau, Amtsgericht Leipzig , HRB 35811
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Csollak

- wurde am 04.07.2025 um 13:40 Uhr Dr. Bettina Breitenbücher, Industriestraße 49, 04229 Leipzig, Website www.bblaw.legal, Telefon geschäftlich 0341 52 02 788 0, Telefax 0341 52 02 788 2, Email geschäftlich kontakt@bblaw.legal zu der vorläufigen Sachwalterin bestellt.

Zur vorläufigen Sachwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Bettina E. Breitenbücher, Industriestraße 49, 04229 Leipzig, bestellt (§§ 270b Abs. 1 S.1 InsO).
Die vorläufige Sachwalterin hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Betriebsausgaben zu überwachen (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 S.1 InsO).
Die vorläufige Sachwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 S. 3, 22 Abs. 3 S. 1 InsO).
Die Schuldnerin hat der vorläufigen Sachwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftsunterlagen zu gestatten sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 S. 3, 22 Abs. 3 S. 2 und 3 InsO).
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Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin eingehen und Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören nicht eingehen, wenn die vorläufige Sachwalterin widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO).
Die vorläufige Sachwalterin kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von der vorläufigen Sachwalterin entgegengenommen und die Zahlungen nur von der vorläufigen Sachwalterin geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
Die vorläufige Sachwalterin soll dem Insolvenzgericht unverzüglich anzeigen, wenn sie Umstände feststellt, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 3 S. 1 InsO).
Die vorläufige Sachwalterin wird nach § 270c Abs. 1 InsO beauftragt, Bericht zu erstatten über
- die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint
- die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung - das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Die Schuldnerin hat der vorläufigen Sachverwalterin und dem Gericht unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Abs. 2 InsO).
Es wird angeordnet, dass die vorläufige Sachwalterin die Schuldnerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann (§§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 2 S. 2 InsO).
Die vorläufige Sachwalterin wird zugleich beauftragt, als Insolvenzsachverständige zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform in Betracht kommender Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen und ob deren Vermögen zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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