Sicherungsmaßnahme
Mosi Care GmbH
Beckingen
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Mosi Care GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.08.2026, Aktenzeichen 61 IN 51/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 61 IN 51/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 108096
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 11.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Dennis B. Blank
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 51/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 108096 eingetragenen Mosi Care GmbH, Im Junkerath 44, 66701 Beckingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Mosbach,
ist am 10.08.2026, um 13:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
61 IN 51/26
Amtsgericht Saarbrücken, 10.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 108096 eingetragenen Mosi Care GmbH, Im Junkerath 44, 66701 Beckingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Mosbach,
ist am 10.08.2026, um 13:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
61 IN 51/26
Amtsgericht Saarbrücken, 10.08.2026