Sicherungsmaßnahme

Mölter, Jörg Reinhold

Heusweiler

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Mölter, Jörg Reinhold eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.10.2025, Aktenzeichen 109 IN 63/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
109 IN 63/25
Registerbezug
Saarbrücken, HRA 11092
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
16.10.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Petra Gerlach

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 109 IN 63/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Jörg Reinhold Mölter, geboren am 27.12.1967, Auf Jung's Wies 1, 66265 Heusweiler, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 11092 eingetragenen Firma JM Bauunternehmen Jörg Mölter e.K.

ist am 15.10.2025, um 14:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Petra Gerlach, Am Ludwigsberg 78, 66113 Saarbrücken bestellt.
Dem Schuldner wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

109 IN 63/25
Amtsgericht Saarbrücken, 15.10.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Restschuldbefreiung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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