Sicherungsmaßnahme
Modern Solution GmbH & Co. KG
Gladbeck
Das Amtsgericht Essen hat zur Modern Solution GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.01.2026, Aktenzeichen 161 IN 10/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 161 IN 10/26
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRA 5929
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.01.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Wolfgang Piroth
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 10/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5929 eingetragenen Modern Solution GmbH & Co. KG, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Marienstr. 39 b, 45968 Gladbeck, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 15438 eingetragene Modern Solution Verwaltungs GmbH, Marienstr. 39 b, 45968 Gladbeck, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Timo Tyrakowski, Marienstr. 39 b, 45968 Gladbeck, und Herrn René Grünhagen, Marienstr. 39 b, 45968 Gladbeck,
ist am 26.01.2026, um 12:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Wolfgang Piroth, Prinz-Georg-Str. 91, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
161 IN 10/26
Amtsgericht Essen, 26.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5929 eingetragenen Modern Solution GmbH & Co. KG, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Marienstr. 39 b, 45968 Gladbeck, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 15438 eingetragene Modern Solution Verwaltungs GmbH, Marienstr. 39 b, 45968 Gladbeck, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Timo Tyrakowski, Marienstr. 39 b, 45968 Gladbeck, und Herrn René Grünhagen, Marienstr. 39 b, 45968 Gladbeck,
ist am 26.01.2026, um 12:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Wolfgang Piroth, Prinz-Georg-Str. 91, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
161 IN 10/26
Amtsgericht Essen, 26.01.2026