Sicherungsmaßnahme
MMP Medical & more Personalservice UG (haftungsbeschränkt)
Solingen
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur MMP Medical & more Personalservice UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.05.2025, Aktenzeichen 509 IN 66/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 509 IN 66/25
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 32622
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.05.2025
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Kai Bartelt
- Im Handelsregister seit
- 2022
- Stammkapital
- 10.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sowie die Personalvermittlung, insbesondere im Gesundheitswesen. Ferner werden Arbeitnehmer u.a. Pflegehelfer, Pflegefachkräfte oder Arbeitnehmer mit anderen medizinischen, pflegerischen oder therapeutischen Kenntnissen bzw. Qualifikationen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Altenheime bzw. Pflegeheime, Krankenhäuser, Behinderteneinrichtungen oder a …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 509 IN 66/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 32622 eingetragenen MMP Medical & more Personalservice UG (haftungsbeschränkt), Obenitterstr. 21, 42719 Solingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tarik Okan Dagli, Melanchthonstraße 50, 42653 Solingen
ist am 26.05.2025, um 15:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Kai Bartelt, Friedrich-Engels-Allee 190, 42285 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
509 IN 66/25
Amtsgericht Wuppertal, 26.05.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 32622 eingetragenen MMP Medical & more Personalservice UG (haftungsbeschränkt), Obenitterstr. 21, 42719 Solingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tarik Okan Dagli, Melanchthonstraße 50, 42653 Solingen
ist am 26.05.2025, um 15:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Kai Bartelt, Friedrich-Engels-Allee 190, 42285 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
509 IN 66/25
Amtsgericht Wuppertal, 26.05.2025