Sicherungsmaßnahme
ML Bauputz GmbH
Wadern
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur ML Bauputz GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.05.2026, Aktenzeichen 103 IN 32/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 103 IN 32/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 109022
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 26.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Michael J.W. Blank
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 103 IN 32/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 109022 eingetragenen ML Bauputz GmbH, Im Lihr 1, 66687 Wadern, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Lelinski,
ist am 22.05.2026, um 11:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
103 IN 32/26
Amtsgericht Saarbrücken, 22.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 109022 eingetragenen ML Bauputz GmbH, Im Lihr 1, 66687 Wadern, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Lelinski,
ist am 22.05.2026, um 11:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
103 IN 32/26
Amtsgericht Saarbrücken, 22.05.2026