Aufhebung des Verfahrens
MKT AG
Olching
Das Amtsgericht München hat zur MKT AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.12.2019, Aktenzeichen 1513 IN 1997/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 1997/19
- Registerbezug
- München, HRB 154522
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 17.12.2019
- Rechtsform
- AG
- Insolvenzverwalter
- Dr. Matthias Hofmann
- Im Handelsregister seit
- 2004
- Grundkapital
- 250.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Prüfständen, Sondermaschinen, Komponenten, Prototypen, technischen Displays, Exponaten, Messeständen und Produktpräsentationen sowie der hierzu gehörenden Logistik im Lager- und Transportbereich.
Veröffentlichungstext
1513 IN 1997/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MKT AG, Industriestraße 1, 82140 Olching, vertreten durch die Vorstände
Haschkamp Axel und Haschkamp Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 154522
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte hww hermann wienberg wilhelm Rechtsanwälte PartG,
Widenmayerstraße 16, 80538 München
Beschluss:
1. Die mit Beschluss vom 01.10.2019 angeordnete Eigenverwaltung wird auf Antrag
der Schuldnerin gem. § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit Wirkung zum Ablauf des
31.12.2019 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann
Unterer Anger 3
80331 München
Tel./Fax: 089/548033-0 / 089/548033-111
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die Zustellungen an die Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin
vorzunehmen (§ 30 Abs. 2 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an
die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe
zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass
ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt
werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38
Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.12.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MKT AG, Industriestraße 1, 82140 Olching, vertreten durch die Vorstände
Haschkamp Axel und Haschkamp Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 154522
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte hww hermann wienberg wilhelm Rechtsanwälte PartG,
Widenmayerstraße 16, 80538 München
Beschluss:
1. Die mit Beschluss vom 01.10.2019 angeordnete Eigenverwaltung wird auf Antrag
der Schuldnerin gem. § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit Wirkung zum Ablauf des
31.12.2019 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann
Unterer Anger 3
80331 München
Tel./Fax: 089/548033-0 / 089/548033-111
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die Zustellungen an die Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin
vorzunehmen (§ 30 Abs. 2 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an
die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe
zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass
ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt
werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38
Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.12.2019