Vergütungsfestsetzung
MITEC Automotive AG
Eisenach
Das Amtsgericht Meiningen hat zur MITEC Automotive AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2025, Aktenzeichen IN 237/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Meiningen
- Aktenzeichen
- IN 237/18
- Registerbezug
- Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 404818
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 15.10.2025
- Rechtsform
- AG
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
IN 237/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MTC Automotive AG, Rennbahn 25, 99817 Eisenach, vertreten durch den Vorstand Aribert Klippert, Am Ottilienberg 9, 37269 Eschwege
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 404818
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschusses IG Metall Eisenach, Rennbahn 5, 99817 Eisenach, vertreten durch Herrn Thomas Steinhäuser, werden antragsgemäß wie folgt festgesetzt:
Vergütung
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 17.03.2025.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Höhe des Stundensatzes beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 € je angefangene Stunde.
Nach § 17 Abs 1 S 2 ist bei der Bestimmung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand bestimmt sich nach den besonderen Erschwernissen, die das Insolvenzverfahren als solches beinhaltet und eine über das sogenannte Normalverfahren hinausgehende besondere Arbeitsbelastung bringen. Des Weiteren sind für die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes die besonderen fachliche Kenntnisse und berufliche Qualifikation zu berücksichtigen.
Das (vorläufige) Insolvenzverfahren war ausgesprochen komplex mit zahlreichen tatsächlichen betrieblichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Gläubigerausschussmitglieder mussten sich binnen kürzester Zeit in komplexe und schwierige Themen einarbeiten. Sämtliche wesentliche Entscheidungen wurden im Rahmen der Eigenverwaltung nicht nur in enger Abstimmung mit dem Sachwalter getroffen, sondern auch unter Einbeziehung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses.
Das vorliegende Insolvenzverfahren beanspruchte die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses deutlich über das Normalmaß hinaus. Die Besonderheiten waren insbesondere:
|internationale Verpflechtungen
|zahlreiche Betriebswirtschaftliche und rechtliche Schwierigkeiten
Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie bei umfangreichen und komplexen Verfahren kommen Stundensätze von 300 Euro oder sogar 500 Euro in Betracht (LG Darmstadt, Beschluss vom 22.02.2022, Az.: 5 T 175/21).
Die Tätigkeiten im Gläubigerausschuss wurden von Herrn Thomas Steinhäuser wahrgenommen. Er weist ein hohes Maß an wirtschaftlicher und insolvenzrechtlicher Kompetenz auf. Dadurch konnte er im Gläubigerausschuss seine Fachkenntnisse sowohl bezüglich der Fortführung als auch mit Blick auf den Investorenprozess einbringen.
Bei Gesamtabwägung aller Umstände war deshalb der Stundensatz von 150,00 € für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss zugrunde zu legen.
Die zeitlichen Inanspruchnahme wurde mittels Aufstellung dargelegt und ist plausibel und nicht zu beanspruchen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Insolvenzgericht, Lindenallee 15, 98617 Meiningen, schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Soweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 10.10.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MTC Automotive AG, Rennbahn 25, 99817 Eisenach, vertreten durch den Vorstand Aribert Klippert, Am Ottilienberg 9, 37269 Eschwege
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 404818
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschusses IG Metall Eisenach, Rennbahn 5, 99817 Eisenach, vertreten durch Herrn Thomas Steinhäuser, werden antragsgemäß wie folgt festgesetzt:
Vergütung
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 17.03.2025.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Höhe des Stundensatzes beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 € je angefangene Stunde.
Nach § 17 Abs 1 S 2 ist bei der Bestimmung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand bestimmt sich nach den besonderen Erschwernissen, die das Insolvenzverfahren als solches beinhaltet und eine über das sogenannte Normalverfahren hinausgehende besondere Arbeitsbelastung bringen. Des Weiteren sind für die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes die besonderen fachliche Kenntnisse und berufliche Qualifikation zu berücksichtigen.
Das (vorläufige) Insolvenzverfahren war ausgesprochen komplex mit zahlreichen tatsächlichen betrieblichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Gläubigerausschussmitglieder mussten sich binnen kürzester Zeit in komplexe und schwierige Themen einarbeiten. Sämtliche wesentliche Entscheidungen wurden im Rahmen der Eigenverwaltung nicht nur in enger Abstimmung mit dem Sachwalter getroffen, sondern auch unter Einbeziehung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses.
Das vorliegende Insolvenzverfahren beanspruchte die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses deutlich über das Normalmaß hinaus. Die Besonderheiten waren insbesondere:
|internationale Verpflechtungen
|zahlreiche Betriebswirtschaftliche und rechtliche Schwierigkeiten
Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie bei umfangreichen und komplexen Verfahren kommen Stundensätze von 300 Euro oder sogar 500 Euro in Betracht (LG Darmstadt, Beschluss vom 22.02.2022, Az.: 5 T 175/21).
Die Tätigkeiten im Gläubigerausschuss wurden von Herrn Thomas Steinhäuser wahrgenommen. Er weist ein hohes Maß an wirtschaftlicher und insolvenzrechtlicher Kompetenz auf. Dadurch konnte er im Gläubigerausschuss seine Fachkenntnisse sowohl bezüglich der Fortführung als auch mit Blick auf den Investorenprozess einbringen.
Bei Gesamtabwägung aller Umstände war deshalb der Stundensatz von 150,00 € für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss zugrunde zu legen.
Die zeitlichen Inanspruchnahme wurde mittels Aufstellung dargelegt und ist plausibel und nicht zu beanspruchen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Insolvenzgericht, Lindenallee 15, 98617 Meiningen, schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Soweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 10.10.2025