Sicherungsmaßnahme

Mit Honig GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Mit Honig GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.05.2025, Aktenzeichen 67c IN 139/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 139/25
Registerbezug
Hamburg, HRB 183909
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
15.05.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Peter Volkmann

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 139/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 183909 eingetragenen Mit Honig GmbH, Glockengießerwall 26, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Hanna Berger,

Geschäftszweig: Herstellung und der Verkauf von Honig sowie Produktion, Entwicklung, Strategie, Beratung, Analyse und das Reporting von Social Media Dienstleistungen für Unternehmen

ist am 15.05.2025, um 14:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann, Rathausstraße 2, 20095 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67c IN 139/25
Amtsgericht Hamburg, 15.05.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme