Forderungsprüfung
Mira Mar GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Mira Mar GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.10.2026, Aktenzeichen 70g IN 63/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70g IN 63/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 57602
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 63/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 57602 eingetragenen Mira Mar GmbH, Liebigstr. 120, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marijeta Maric, Elisabethstr. 113, 40217 Düsseldorf
ergeht in Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vom 22.07.2026 folgender Berichtigungsbeschluss:
1. Der erste schriftliche Prüfungsstichtag vom 22.10.2026 wird verlegt auf den 19.01.2027.
2. Die Frist für die Forderungsanmeldungen der Insolvenzgläubiger wird verlängert bis zum 19.12.2026.
3. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 19.01.2027.
4. Im Übrigen verbleibt es bei dem Eröffnungsbeschluss vom 22.07.2026.
Grund für die Verlegung des ersten Prüfungsstichtages: Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 22.07.2026 ergangen. Die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ist versehentlich unterblieben. Es mussten daher neue Fristen und ein neuer erster Prüfungsstichtag bestimmt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70g IN 63/26
Amtsgericht Köln, 20.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 57602 eingetragenen Mira Mar GmbH, Liebigstr. 120, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marijeta Maric, Elisabethstr. 113, 40217 Düsseldorf
ergeht in Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vom 22.07.2026 folgender Berichtigungsbeschluss:
1. Der erste schriftliche Prüfungsstichtag vom 22.10.2026 wird verlegt auf den 19.01.2027.
2. Die Frist für die Forderungsanmeldungen der Insolvenzgläubiger wird verlängert bis zum 19.12.2026.
3. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 19.01.2027.
4. Im Übrigen verbleibt es bei dem Eröffnungsbeschluss vom 22.07.2026.
Grund für die Verlegung des ersten Prüfungsstichtages: Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 22.07.2026 ergangen. Die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ist versehentlich unterblieben. Es mussten daher neue Fristen und ein neuer erster Prüfungsstichtag bestimmt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70g IN 63/26
Amtsgericht Köln, 20.10.2026