Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Mineralölhandel Weil am Rhein GmbH
Weil am Rhein
Das Amtsgericht Lörrach hat zur Mineralölhandel Weil am Rhein GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.06.2022, Aktenzeichen 8 IN 127/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lörrach
- Aktenzeichen
- 8 IN 127/19
- Registerbezug
- Freiburg im Breisgau, HRB 412 325
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 07.06.2022
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
8 IN 127/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mineralölhandel Weil am Rhein GmbH, Hauptstraße 272, 79576 Weil am Rhein, vertreten durch die Geschäftsführer Karl-Josef Fels, geboren am 01.09.1948, Elsässer Str. 11, 79541 Lörrach und Manfred Ziegler, Tulpenweg 9, 79576 Weil am Rhein
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 412 325
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Werner Althoff, Georges-Köhler-Straße 2, 79539 Lörrach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 17.10.2019, 16.01.2020 bzw. 02.12.2020 .Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt (§ 63 Abs. 3 insO).
I. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.652.267,04 EUR auszugehen.Der Wert der Berechnungsmasse setzt sich zusammen aus (§ 1 InsVV):Wert des Anlagevermögens 218.783,16 €, Geschätzte offene Forderungen d. Eröffnungsverfahrens 950.000,00 €, Forderung CTS 1.500.000,00 €, Geldkontenbestand zum Zeitpunkt d. IE 1.706.882,27 €, Überschuss Betriebsfortführung 318.457,98 € .Abzüglich nachlaufende Verbindlichkeiten § 55 Abs. 2 InsO -1.041.856,32 € . Summe: 3.652.267,04 € II. Ausgehend vom Normalfall ergibt sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungsanspruch von 25 v.H. der in § 2 InsVV geregelten Vergütungshöhe, hier errechnet sich demnach eine Regelvergütung von 25.198,84 € (25 % aus 94.426,18 €)
III. Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinen Anträgen wird Bezug genommen. Die Begründung ist schlüssig, im Hinblick auf den Umfang der Fortführung ist das Übersteigen des Regelsatzes angemessen. IV. Da bereits in der Berechnungsgrundlage ein Überschuss für die Betriebsfortführung enthalten ist und daraus eine weitere Erhöhung beantragt wird, ist mit Hilfe einer Vergleichsberechnung zu ermitteln, wie hoch der zu gewährende Zuschlag für die Betriebsfortführung ist, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden. 1. Berechnung Wert ohne Überschuss Betriebsfortführung 3.652.267,04 € - 318.457,98 € Masse: 3.333.809,11 € -> 25 % Regelvergütung: 23.606,55 €2. Regelvergütung aus gesamter Berechnungsgrundlage S.o. aus 3.652.267,04 € -> 25 % Regelvergütung: 25.198,84 €Ergibt einen Zuschlag durch Massemehrung der Betriebsfortführung (Ziff. 2 abzgl . Ziff 1) :-> 1.592,29 €Der beantragte und angemessene Zuschlag nach § 3 InsVV beträgt 25% aus 94.426,18 €, demnach 25.198,84 €. Hiervon ist in Abzug zu bringen der bereits errechnete und enthaltene Zuschlag durch Massemehrung in Höhe von 1.592,29 €. Der mit Zuschlag zu vergütende Betrag sollte daher betragsmäßig 23.606,55 € ergeben, dies entspricht einem zu Gunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgerundeten Zuschlag von 24 Prozentpunkten.
Insgesamt war daher ein Übersteigen des Regelsatzes um 24 % gerechtfertigt.
V. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 02.06.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mineralölhandel Weil am Rhein GmbH, Hauptstraße 272, 79576 Weil am Rhein, vertreten durch die Geschäftsführer Karl-Josef Fels, geboren am 01.09.1948, Elsässer Str. 11, 79541 Lörrach und Manfred Ziegler, Tulpenweg 9, 79576 Weil am Rhein
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 412 325
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Werner Althoff, Georges-Köhler-Straße 2, 79539 Lörrach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 17.10.2019, 16.01.2020 bzw. 02.12.2020 .Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt (§ 63 Abs. 3 insO).
I. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.652.267,04 EUR auszugehen.Der Wert der Berechnungsmasse setzt sich zusammen aus (§ 1 InsVV):Wert des Anlagevermögens 218.783,16 €, Geschätzte offene Forderungen d. Eröffnungsverfahrens 950.000,00 €, Forderung CTS 1.500.000,00 €, Geldkontenbestand zum Zeitpunkt d. IE 1.706.882,27 €, Überschuss Betriebsfortführung 318.457,98 € .Abzüglich nachlaufende Verbindlichkeiten § 55 Abs. 2 InsO -1.041.856,32 € . Summe: 3.652.267,04 € II. Ausgehend vom Normalfall ergibt sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungsanspruch von 25 v.H. der in § 2 InsVV geregelten Vergütungshöhe, hier errechnet sich demnach eine Regelvergütung von 25.198,84 € (25 % aus 94.426,18 €)
III. Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinen Anträgen wird Bezug genommen. Die Begründung ist schlüssig, im Hinblick auf den Umfang der Fortführung ist das Übersteigen des Regelsatzes angemessen. IV. Da bereits in der Berechnungsgrundlage ein Überschuss für die Betriebsfortführung enthalten ist und daraus eine weitere Erhöhung beantragt wird, ist mit Hilfe einer Vergleichsberechnung zu ermitteln, wie hoch der zu gewährende Zuschlag für die Betriebsfortführung ist, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden. 1. Berechnung Wert ohne Überschuss Betriebsfortführung 3.652.267,04 € - 318.457,98 € Masse: 3.333.809,11 € -> 25 % Regelvergütung: 23.606,55 €2. Regelvergütung aus gesamter Berechnungsgrundlage S.o. aus 3.652.267,04 € -> 25 % Regelvergütung: 25.198,84 €Ergibt einen Zuschlag durch Massemehrung der Betriebsfortführung (Ziff. 2 abzgl . Ziff 1) :-> 1.592,29 €Der beantragte und angemessene Zuschlag nach § 3 InsVV beträgt 25% aus 94.426,18 €, demnach 25.198,84 €. Hiervon ist in Abzug zu bringen der bereits errechnete und enthaltene Zuschlag durch Massemehrung in Höhe von 1.592,29 €. Der mit Zuschlag zu vergütende Betrag sollte daher betragsmäßig 23.606,55 € ergeben, dies entspricht einem zu Gunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgerundeten Zuschlag von 24 Prozentpunkten.
Insgesamt war daher ein Übersteigen des Regelsatzes um 24 % gerechtfertigt.
V. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 02.06.2022