Sicherungsmaßnahme
MGS GmbH & Co. KG
Günzburg
Das Amtsgericht Neu-Ulm hat zur MGS GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.09.2026, Aktenzeichen 1 IN 140/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neu-Ulm
- Aktenzeichen
- 1 IN 140/26
- Registerbezug
- Memmingen, HRA 11574
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 22.09.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
1 IN 140/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
MGS Gmbh & Co. KG, Heidenheimer Straße 19-21, 89312 Günzburg, vertreten durch den Vertreter Müller Ruben Timotheus und die persönlich haftende Gesellschafterin MGS Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Müller Ruben
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 11574
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 11.09.2026 wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass die Anordnung unter dem ersten Teilstrich:
„wird am 11.09.2026 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an zu.“
ersatzlos in Wegfall gerät.
Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 22.09.2026
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
MGS Gmbh & Co. KG, Heidenheimer Straße 19-21, 89312 Günzburg, vertreten durch den Vertreter Müller Ruben Timotheus und die persönlich haftende Gesellschafterin MGS Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Müller Ruben
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 11574
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 11.09.2026 wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass die Anordnung unter dem ersten Teilstrich:
„wird am 11.09.2026 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an zu.“
ersatzlos in Wegfall gerät.
Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 22.09.2026