Vergütungsfestsetzung

MFC Labs GmbH

München

Das Amtsgericht München hat zur MFC Labs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.10.2026, Aktenzeichen 1500 IN 3671/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1500 IN 3671/23
Registerbezug
München, HRB 269849
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
19.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

1500 IN 3671/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MFC Labs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Sandstraße 33, 80335 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 269849
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 467.427,92 EUR auszugehen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 3 Abs. 1 InsVV durch Festsetzung eines Zuschlags von insgesamt 30 % auf den Regelsatz zu erhöhen, da die Besonderheiten der Geschäftsführung sowie Art, Dauer und Umfang der geleisteten Tätigkeiten einen erheblichen, deutlich über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Aufwand erfordert haben.Einen wesentlichen Schwerpunkt der Verwaltertätigkeit bildete die aufwendige und konfliktbelastete Umsetzung des Unternehmenskaufvertrags. Die Abwicklung gestaltete sich aufgrund massiver interner Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern als außergewöhnlich schwierig und zeitintensiv. Zur Absicherung des Betriebs und Vermeidung weiterer Risiken mussten sämtliche IT-Zugangsrechte neu strukturiert und gesichert werden. Die datenschutzkonforme Übertragung von rund 7.000 Kundendaten erwies sich wegen fehlender Systemzugriffe und der Weigerung des Käufers, eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung zu unterzeichnen, als extrem komplex und konnte erst nach intensiven Verhandlungen über einen der Geschäftsführer gelöst werden. Zudem führte das störende Verhalten eines Gesellschafters, der nach Ablehnung des Kaufangebots versuchte, Gläubigerforderungen aufzukaufen und Unruhe in den Prozess zu bringen, zu erheblichem Erklärungs- und Abstimmungsbedarf. Durch das erfolgreiche Handeln des Insolvenzverwalters konnte jedoch nicht nur ein wichtiger Massezufluss generiert, sondern die Masse auch vor erheblichen Remanenzkosten für die übernommenen Arbeitnehmer bewahrt werden. Für diesen außergewöhnlich arbeitsintensiven Mehraufwand ist unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den Kaufpreis ein Zuschlag von rund 25 % gerechtfertigt.Ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % ist wegen der zeitaufwendigen Bearbeitung des Gesellschafterstreits veranlasst. Mehrere Gesellschafter machten gestützt auf §§ 51a, 51b GmbHG umfangreiche Auskunfts- und Einsichtsrechte geltend. Dies erforderte eine vertiefte rechtliche Prüfung der Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf diese Ansprüche sowie eine intensive Auswertung der Protokolle und betriebswirtschaftlichen Unterlagen. Durch das ausgleichende Wirken des Verwalters konnte schließlich eine Einigung erzielt werden, die zur Ruhendstellung des gerichtlichen Verfahrens führte und weiteren Aufwand von der Masse abwendete. Schließlich rechtfertigen auch die erheblichen Verwertungsprobleme im Zusammenhang mit dem Kautionsguthaben die Gewährung eines Zuschlags. Der Vermieter legte mehrfach fehlerhafte sowie unvollständige Abrechnungen vor und rechnete nicht gesicherte Forderungen aus anderen Mietverhältnissen an. Erst nach mehrfachen Nachfassaktionen, der Einschaltung steuerlicher Berater und der Klärung schwieriger umsatzsteuerrechtlicher Fragen konnte ein Vergleich erzielt und ein Guthaben in Höhe von 25.591,42 € erfolgreich für die Masse vereinnahmt werden. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der jeweiligen Berechnungs- und Vergleichsgrundlagen erscheint die Festsetzung eines Gesamtzuschlags in Höhe von 30 % als angemessen und sachgerecht.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme