Sicherungsmaßnahme
meteor Personaldienste AG & Co. KGaA
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur meteor Personaldienste AG & Co. KGaA eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.11.2025, Aktenzeichen 70g IN 295/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70g IN 295/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 22643
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.11.2025
- Rechtsform
- AG
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Prof. Dr. Peter Neu
- Im Handelsregister seit
- 1992
- Grundkapital
- 2.330.940 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens, die Durchführung von damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Werkverträgen, die Personalvermittlung und die Erbringung anderer Personaldienstleistungen;
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 295/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 22643 eingetragenen meteor Personaldienste AG & Co. KGaA, Schanzenstr. 36, 51063 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 32584 eingetragene meteor Verwaltungs AG, Schanzenstr. 36, 51063 Köln, diese vertreten durch den Vorstand Herrn Chris Hauenstein, Köln,
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens, die Durchführung von damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Werkverträgen,
ist am 10.11.2025, um 13:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70g IN 295/25
Amtsgericht Köln, 10.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 22643 eingetragenen meteor Personaldienste AG & Co. KGaA, Schanzenstr. 36, 51063 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 32584 eingetragene meteor Verwaltungs AG, Schanzenstr. 36, 51063 Köln, diese vertreten durch den Vorstand Herrn Chris Hauenstein, Köln,
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens, die Durchführung von damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Werkverträgen,
ist am 10.11.2025, um 13:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70g IN 295/25
Amtsgericht Köln, 10.11.2025