Vergütungsfestsetzung
Metallgießerei Gablenz GmbH
Weingarten
Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur Metallgießerei Gablenz GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.01.2021, Aktenzeichen 20 IN 883/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 20 IN 883/19
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 103435
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 19.01.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1981
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Herstellung und der Vertrieb von Metallgüssen aller Art. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen gründen, Geschäftsführungen übernehmen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen und zwar sowohl im Ausland wie auch im Inland.
Veröffentlichungstext
20 IN 883/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metallgießerei Gablenz GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Dieter Gablenz, geboren am
21.11.1951, Ringstraße 24, 76356 Weingarten
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 103435
- Schuldnerin -
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung, einschließlich
Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.01.2021.Dem
Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag
angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert (§ 9
S. 2 1. Alt. InsVV).Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die
endgültige Vergütung nicht überschritten.
Dem Insolvenzverwalter war eine Vorschuss in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 14.01.2021
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metallgießerei Gablenz GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Dieter Gablenz, geboren am
21.11.1951, Ringstraße 24, 76356 Weingarten
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 103435
- Schuldnerin -
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung, einschließlich
Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.01.2021.Dem
Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag
angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert (§ 9
S. 2 1. Alt. InsVV).Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die
endgültige Vergütung nicht überschritten.
Dem Insolvenzverwalter war eine Vorschuss in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 14.01.2021
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