Sicherungsmaßnahme
Metallbau Nieren GmbH
Hückelhoven
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Metallbau Nieren GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.05.2026, Aktenzeichen 19 IN 46/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 19 IN 46/26
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 14378
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Arne Meyer
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 46/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 14378 eingetragenen Metallbau Nieren GmbH, Rheinstraße 5, 41836 Hückelhoven, vertreten durch den Geschäftsführer Günter Nieren, Zollweg 6, 52525 Waldfeucht,
ist am 29.05.2026, um 11:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Arne Meyer, Karl-Oberbach-Straße 50, 41515 Grevenbroich bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
19 IN 46/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 29.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 14378 eingetragenen Metallbau Nieren GmbH, Rheinstraße 5, 41836 Hückelhoven, vertreten durch den Geschäftsführer Günter Nieren, Zollweg 6, 52525 Waldfeucht,
ist am 29.05.2026, um 11:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Arne Meyer, Karl-Oberbach-Straße 50, 41515 Grevenbroich bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
19 IN 46/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 29.05.2026