Sicherungsmaßnahme
Metall & Mehr GmbH
Heiligenhaus
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Metall & Mehr GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.10.2025, Aktenzeichen 504 IN 214/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 504 IN 214/25
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 33623
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Nikolaos Antoniadis
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Dienstleistungen aller Art im Bereich der Metallbearbeitung mit eigenen und fremden Betriebsmitteln einschließlich Beratungsleistungen zur Prozess- und Abwicklungsoptimierung.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 504 IN 214/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 33623 eingetragenen Metall & Mehr GmbH, Hauptstr. 32, 42579 Heiligenhaus, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Karrenberg, Hauptstr. 32, 42579 Heiligenhaus
Geschäftszweck: Dienstleistungen aller Art im Bereich der Metallbearbeitung
ist am 17.10.2025, um 10:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Gasstraße 10-18, 42657 Solingen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
504 IN 214/25
Amtsgericht Wuppertal, 17.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 33623 eingetragenen Metall & Mehr GmbH, Hauptstr. 32, 42579 Heiligenhaus, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Karrenberg, Hauptstr. 32, 42579 Heiligenhaus
Geschäftszweck: Dienstleistungen aller Art im Bereich der Metallbearbeitung
ist am 17.10.2025, um 10:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Gasstraße 10-18, 42657 Solingen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
504 IN 214/25
Amtsgericht Wuppertal, 17.10.2025