Sicherungsmaßnahme

Merx Handel & Industrie GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Merx Handel & Industrie GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.06.2026, Aktenzeichen 67c IN 141/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 141/26
Registerbezug
Hamburg, HRB 105591
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
09.06.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 141/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Merx Handel & Industrie GmbH, Im- und Export von Maschinen, Werkzeugen und Rohstoffen für die Getränke-, Nahrungsmittel- und Arzn, Brauhausstraße 19, 22041 Hamburg (AG Hamburg, HRB 105591), vertr. d.: Roya Mohaghegh-Zadeh-Davani, (Geschäftsführer), ist am 09.06.2026 um 11:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick, Moorfurthweg 11, 22301 Hamburg, Tel.: 040 - 650 52 59 - 0 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

67c IN 141/26
Amtsgericht Hamburg, 09.06.2026

Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
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Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme