Sicherungsmaßnahme
Mergel & Sohn GmbH
Langenfeld
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Mergel & Sohn GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.09.2026, Aktenzeichen 500 IN 213/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 500 IN 213/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 107935
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Jens M. Schmidt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 213/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 107935 eingetragenen Mergel & Sohn GmbH, Hardt 81, 40764 Langenfeld (Rheinland) gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Ramon Mergel
ist am 03.09.2026, um 12:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmidt, Scheibenstraße 45, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
500 IN 213/26
Amtsgericht Düsseldorf, 03.09.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 107935 eingetragenen Mergel & Sohn GmbH, Hardt 81, 40764 Langenfeld (Rheinland) gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Ramon Mergel
ist am 03.09.2026, um 12:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmidt, Scheibenstraße 45, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
500 IN 213/26
Amtsgericht Düsseldorf, 03.09.2026