Sicherungsmaßnahme

MEKU Elektronische Systeme GmbH

Bad Dürrheim

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat zur MEKU Elektronische Systeme GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.08.2019, Aktenzeichen 1 IN 78/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Aktenzeichen
1 IN 78/19
Registerbezug
Freiburg im Breisgau, HRB 714703
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
26.08.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

1 IN 78/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

MEKU Elektronische Systeme GmbH, Mühlenstr. 2, 78073 Bad Dürrheim, vertreten
durch den Geschäftsführer Dr. Joachim Pieper
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 714703
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen am 23.08.2019 beschlossen:

Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin
bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.08.2019 um 12:00 Uhr vorläufige
Eigenverwaltung angeordnet, § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO.

1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl
Fischerau 24-26, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2967320, Fax: 0761 296732100
bestellt.

2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen der Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

3. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu
prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu
überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen
Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 InsO).

4. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass
die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen
wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270a Abs.
1 S. 2, 274 Abs. 3 S. 1 InsO); ggfl. ist gem. § 274 Abs. 3 S. 2 InsO zu
verfahren.

5. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag
berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu
verwalten und über sie zu verfügen.

6. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll
die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch
Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie
nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270a Abs. 1 S.
2, 275 Abs. 1 InsO).

7. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu
prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund
vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann von der Schuldnerin die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht - Insolvenzgericht -
Villingen-Schwenningen, 23.08.2019

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme