Sicherungsmaßnahme

Meissner Fenstertechnik GmbH

Nossen

Das Amtsgericht Dresden hat zur Meissner Fenstertechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.12.2025, Aktenzeichen 532 IN 2102/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
532 IN 2102/25
Registerbezug
Dresden, HRB 19017
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
11.12.2025
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2000
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Fenster-, Tür- und Rolladenbau.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 2102/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Meissner Fenstertechnik GmbH, Vorwerkstraße 4, 01683 Nossen, Amtsgericht Dresden , HRB 19017
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Finger
- wurde am 11.12.2025 um 15.00 Uhr Nicolas Rebel, Königstraße 17, 01097 Dresden, Email geschäftlich insodresden@whitecase.com, Telefax 0351 20536 79, Telefon geschäftlich 0351 20536 0, Website inso.whitecase.com zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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