Sicherungsmaßnahme

Mehldau & Steinfath Feuerungstechnik GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Mehldau & Steinfath Feuerungstechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2021, Aktenzeichen 67c IN 230/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 230/21
Registerbezug
Hamburg, HRB 48018
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
12.10.2021
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Dietmar Penzlin
Im Handelsregister seit
1991
Stammkapital
2.560.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Herstellung und Vertrieb feuerungstechnischer Anlagen sowie Vornahme aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte (insbesondere Planung, Beratung und Projektierung).

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 230/21

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 48018 eingetragenen Mehldau & Steinfath Feuerungstechnik GmbH, Notkestraße 15, 22607 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Walter Steinfath und Herrn Holger Carstens

Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb feuerungstechnischer Anlage etc.

ist am 12.10.2021, um 10:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67c IN 230/21
Amtsgericht Hamburg, 12.10.2021

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
  7. Sicherungsmaßnahme
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