Eröffnung des Verfahrens
MediCordis - Gesellschaft zur Beitreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH
Altenburg
Das Amtsgericht Gera hat über das Vermögen der MediCordis - Gesellschaft zur Beitreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 14.10.2026, Aktenzeichen 8 IN 364/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gera
- Aktenzeichen
- 8 IN 364/25
- Registerbezug
- Jena, HRB 517457
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 14.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
8 IN 364/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorungszentren mbH, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Volker Pauli
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060386-25/THM/KD
1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Marcello Di Stefano, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
I.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß §§ 12a, 3 ff. InsVV.
Mit Beschluss vom 25.11.2025 wurde der Antragssteller zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.02.2026 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragssteller zum Sachwalter bestellt. Im Abstimmungstermin vom 09.09.2026 wurde der Insolvenzplan in der Fassung vom 01.09.2026 von den Gläubigern angenommen und sodann mit Beschluss vom 09.09.2026 bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2026 hat der vorläufige Sachwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei legt er eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.657.374,40 € zugrunde. Ausgehend hiervon beantragt er, den Bruchteil der Regelvergütung sowie einen Zuschlag in Höhe von 90 %, mithin eine erhöhte Vergütung in Höhe von € festzusetzen.
Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gewährt. Sie erklärte, mit dem Vergütungsantrag einverstanden zu sein.
II.
Die Vergütung ist im beantragten Umfang festzusetzen.
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV ist die Vergütung, wenn das Verfahren - wie hier - nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben werden soll, nach dem Schätzwert der Masse zur Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Schätzung hat auf der Basis nachvollziehbarer und objektiver Grundlagen zu erfolgen, wobei u.a. auf das Sachverständigungsgutachten und die Berichte des Verwalters zurückgegriffen werden kann. Allerdings sind auch nachträgliche Veränderungen zu berücksichtigen.
Es ist ein Vermögenswert von 1.657.374,40 € zugrundezulegen. Dieser Vermögenswert ist auch bei Berücksichtigung der eingereichten Summen- und Saldenlisten sowie dem Sachverständigengutachten und dem 1. Bericht zur Eigenverwaltung nachvollziehbar. Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Antrag vom 25.09.2026 wird im Übrigen Bezug genommen.
2.
Der Sachwalter hat nach § 12 Abs. 1 InsVV Anspruch auf 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.657.374,40 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) EUR (Regelvergütung). Die Grundvergütung des Sachwalters beträgt demnach €.
3.
Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 90 % war zu gewähren.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier.
Die Schuldnerin erbringt ärztlich und nichtärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der ambulanten privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung. Sie betreibt 18 Arztpraxen vor allem in Thüringen und Sachsen und beschäftigt über 130 Arbeitnehmer. Der Betrieb wurde bei einer voraussichtlichen Verfahrensaufhebung zum 31.10.2026 über ca. neun Monate fortgeführt. Aufgrund des umfangreichen Geschäftsbetriebs war auch die Überwachung des Geschäftsbetriebs sowie der zugrundeliegenden Kalkulationen mit einem deutlich über dem Regelfall liegenden Mehraufwand verbunden. Schließlich war ferner eine intensive Prüfung und Beratung im Zusammenhang mit der Sanierung der Schuldnerin im Wege des Insolvenzplanverfahrens erforderlich. Demnach liegen mehrere Gründe nach § 3 Abs. 1 InsVV vor. Außerdem ergibt sich der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung auch aus den vorstehend genannten, nicht in § 3 Abs. 1 InsVV normierten Umständen. Ein Zuschlag in Höhe von 90 % ist daher angemessen. Auf die Ausführungen des Sachwalters im Antrag vom 25.09.2026 wird Bezug genommen.
4.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % -unter Beachtung der Höchstgrenze des §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Ferner sind die aufgrund der Beauftragung nach § 8 Abs. 3 InsVV angefallenen Zustellkosten zu erstatten.
5.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 12.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorungszentren mbH, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Volker Pauli
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060386-25/THM/KD
1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Marcello Di Stefano, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
I.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß §§ 12a, 3 ff. InsVV.
Mit Beschluss vom 25.11.2025 wurde der Antragssteller zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.02.2026 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragssteller zum Sachwalter bestellt. Im Abstimmungstermin vom 09.09.2026 wurde der Insolvenzplan in der Fassung vom 01.09.2026 von den Gläubigern angenommen und sodann mit Beschluss vom 09.09.2026 bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2026 hat der vorläufige Sachwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei legt er eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.657.374,40 € zugrunde. Ausgehend hiervon beantragt er, den Bruchteil der Regelvergütung sowie einen Zuschlag in Höhe von 90 %, mithin eine erhöhte Vergütung in Höhe von € festzusetzen.
Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gewährt. Sie erklärte, mit dem Vergütungsantrag einverstanden zu sein.
II.
Die Vergütung ist im beantragten Umfang festzusetzen.
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV ist die Vergütung, wenn das Verfahren - wie hier - nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben werden soll, nach dem Schätzwert der Masse zur Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Schätzung hat auf der Basis nachvollziehbarer und objektiver Grundlagen zu erfolgen, wobei u.a. auf das Sachverständigungsgutachten und die Berichte des Verwalters zurückgegriffen werden kann. Allerdings sind auch nachträgliche Veränderungen zu berücksichtigen.
Es ist ein Vermögenswert von 1.657.374,40 € zugrundezulegen. Dieser Vermögenswert ist auch bei Berücksichtigung der eingereichten Summen- und Saldenlisten sowie dem Sachverständigengutachten und dem 1. Bericht zur Eigenverwaltung nachvollziehbar. Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Antrag vom 25.09.2026 wird im Übrigen Bezug genommen.
2.
Der Sachwalter hat nach § 12 Abs. 1 InsVV Anspruch auf 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.657.374,40 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) EUR (Regelvergütung). Die Grundvergütung des Sachwalters beträgt demnach €.
3.
Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 90 % war zu gewähren.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier.
Die Schuldnerin erbringt ärztlich und nichtärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der ambulanten privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung. Sie betreibt 18 Arztpraxen vor allem in Thüringen und Sachsen und beschäftigt über 130 Arbeitnehmer. Der Betrieb wurde bei einer voraussichtlichen Verfahrensaufhebung zum 31.10.2026 über ca. neun Monate fortgeführt. Aufgrund des umfangreichen Geschäftsbetriebs war auch die Überwachung des Geschäftsbetriebs sowie der zugrundeliegenden Kalkulationen mit einem deutlich über dem Regelfall liegenden Mehraufwand verbunden. Schließlich war ferner eine intensive Prüfung und Beratung im Zusammenhang mit der Sanierung der Schuldnerin im Wege des Insolvenzplanverfahrens erforderlich. Demnach liegen mehrere Gründe nach § 3 Abs. 1 InsVV vor. Außerdem ergibt sich der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung auch aus den vorstehend genannten, nicht in § 3 Abs. 1 InsVV normierten Umständen. Ein Zuschlag in Höhe von 90 % ist daher angemessen. Auf die Ausführungen des Sachwalters im Antrag vom 25.09.2026 wird Bezug genommen.
4.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % -unter Beachtung der Höchstgrenze des §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Ferner sind die aufgrund der Beauftragung nach § 8 Abs. 3 InsVV angefallenen Zustellkosten zu erstatten.
5.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 12.10.2026