Restschuldbefreiung

MB-Bau GmbH & Co. KG

Oer-Erkenschwick

Das Amtsgericht Bochum hat zur MB-Bau GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.03.2026, Aktenzeichen 80 IN 937/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 937/25
Registerbezug
Recklinghausen, HRA 6082
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
23.03.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 937/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRA 6082 eingetragenen MB-Bau GmbH & Co. KG, Stimbergstr. 73, 45739 Oer-Erkenschwick, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 9443 eingetragene Tanase GmbH, Stimbergstr. 73, 45739 Oer-Erkenschwick, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Antonel-Maradona Tanase, Stimbergstr. 73, 45739 Oer-Erkenschwick,

Die Verfahren 80 IN 937/25, 80 IN 120/26 und 80 IN 179/26 werden unter Führung des erstgenannten Aktenzeichens verbunden.
Es wird klargestellt, dass die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses zum erstgenannten Verfahren auch die nunmehr verbundenen Verfahren erfassen.
Gründe:
Die Verfahren werden gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO verbunden.
Nach h. M. sind vor Insolvenzeröffnung verschiedene Insolvenzanträge gesondert zu behandeln, eine Verbindung der Verfahren ist nicht zulässig, während eine Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO allgemein als zulässig angesehen wird (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 73 IN 595/10 mit Verweis auf Pape, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage 2010, § 4 Rdnr. 37 m. w. N.).
Eine Verbindung der Verfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren ebenfalls eröffnungsreif ist, insbesondere der Antrag bis zur Eröffnung des Parallelverfahrens zulässig war (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 73 IN 595/10). Dies ist vorliegend sowohl hinsichtlich des Eigenantrags des Schuldners als auch des weiteren Gläubigerantrags der Fall.
Die Verbindung der Verfahren kann erfolgen, wenn sie der Prozessökonomie entspricht. Dies ist hier der Fall. Da über das Vermögen eines Insolvenzschuldners stets nur ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, selbst wenn mehrere Anträge vorliegen, werden die weiteren Anträge mit Eröffnung des ersten Verfahrens nachträglich unzulässig, es sei denn das Gericht erstreckt die Wirkungen der Eröffnung auch auf das weitere Verfahren. Dies kann durch Verbindung erfolgen (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 73 IN 595/10).
Wenn keine Verbindung der Verfahren erfolgt, ist der verbliebene Antrag als unzulässig abzuweisen. Der Antragsteller des nicht eröffneten Verfahrens könnte dem nur entgehen, indem er nach Hinweis des Gerichts seinen Insolvenzantrag für erledigt erklärt oder ihn zurück nimmt. All diese Wege entsprechen nicht der Prozessökonomie. Das Gericht müsste über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die gegen den Schuldner festzusetzenden Kosten wären als Insolvenzforderung anzumelden. Ob eine Festsetzung gegen den antragstellenden Gläubiger (ggf. im Wege der Zweitschuldnerhaftung) in Betracht kommt, ist Frage des Einzelfalles, aber zweifelhaft, da das Gericht bei richtiger Sachbehandlung jedenfalls mit Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens die Verfahren hätte verbinden können. Für den Fall, dass ein Schuldner in einem zulässig gestellten, aber nicht eröffneten Eigenantragsverfahren Restschuldbefreiung beantragt hat, sind die Folgeprobleme kaum überschaubar (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 73 IN 595/10).
Bei einer nachträglichen Verbindung hingegen wird ohne größeren Aufwand durch einfachen Gerichtsbeschluss ein Zustand hergestellt, der bereits mit dem Eröffnungsbeschluss hätte geschaffen werden können, und zwar ohne dass verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Grundsätze verletzt werden (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 73 IN 595/10).
80 IN 937/25
Amtsgericht Bochum, 23.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Eröffnung des Verfahrens
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