Vergütungsfestsetzung

Maximum Personalmanagement GmbH

Hannover

Das Amtsgericht Hannover hat zur Maximum Personalmanagement GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 910 IN 74/25 - 1 -.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
910 IN 74/25 - 1 -
Registerbezug
Hannover, HRB 210045
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
06.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2013
Stammkapital
100.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Personaldienstleistungen inklusive Arbeitnehmerüberlassung, Personalvermittlung, Ausbildung, Outsourcing und Outplacement.

Veröffentlichungstext

910 IN 74/25 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maximum Personalmanagement GmbH, Devrienstraße 2, 30173 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 210045), vertr. d.: 1. Lutz Martens, Leineinsel 24, 30519 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Tatjana Wronka-Brose, Karla-Schmidt-Str. 11, 30655 Hannover, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Silvio Höfer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um Prozentsatz eingeben % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

I.

Die Vergütung ist gemäß § 12a InsVV nach dem Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters erstreckt, zu berechnen.
Diese beträgt EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 12 a InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 40 % für die Überwachung der Betriebsfortführung, Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten sowie Prüfung eines Fusions- und Übernahmeprozesses ist angemessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Vergütungsfestsetzungsantrag vorgenommenen Vergleichsrechnung zur Betriebsfortführung.

IV.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 06.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Eröffnung des Verfahrens
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