Sicherungsmaßnahme
Maximilian & Benedikt GmbH
Brühl
Das Amtsgericht Köln hat zur Maximilian & Benedikt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.03.2026, Aktenzeichen 70e IN 63/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70e IN 63/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 106549
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70e IN 63/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Maximilian & Benedikt GmbH, Hermülheimer Str. 3a, 50321 Brühl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Eugenia Welz, Hermülheimer Str. 3a, 50321 Brühl
Geschäftszweig: die Beratung, der Vertrieb, die Instandsetzung und Wartung von genormten Bauteilen, insbesondere für Immobilien
ist am 27.03.2026, um 10:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Stefan Sprinz, Am Volkspark 1, 50321 Brühl bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70e IN 63/26
Amtsgericht Köln, 27.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Maximilian & Benedikt GmbH, Hermülheimer Str. 3a, 50321 Brühl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Eugenia Welz, Hermülheimer Str. 3a, 50321 Brühl
Geschäftszweig: die Beratung, der Vertrieb, die Instandsetzung und Wartung von genormten Bauteilen, insbesondere für Immobilien
ist am 27.03.2026, um 10:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Stefan Sprinz, Am Volkspark 1, 50321 Brühl bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70e IN 63/26
Amtsgericht Köln, 27.03.2026