Forderungsprüfung
Matroschka Haustechnik GmbH
Ingolstadt
Das Amtsgericht Ingolstadt hat zur Matroschka Haustechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.11.2025, Aktenzeichen IN 368/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 368/22
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 10084
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 14.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
IN 368/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Matroschka Haustechnik GmbH, Robert-Bosch-Strasse 7, 85053 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Fleck Heinrich
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10084
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 12.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 21 - 31 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 14.11.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Matroschka Haustechnik GmbH, Robert-Bosch-Strasse 7, 85053 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Fleck Heinrich
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10084
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 12.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 21 - 31 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 14.11.2025