Sicherungsmaßnahme

matchmetrics GmbH

Bielefeld

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur matchmetrics GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.06.2025, Aktenzeichen 43 IN 496/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 496/25
Registerbezug
Bielefeld, HRB 43695
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
24.06.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Prof. Dr. Volker Römermann
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
51.217 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Bereitstellung von Informationen und Dienstleistungen für den Profi- und Amateursport.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 496/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 43695 eingetragenen matchmetrics GmbH, Obernstraße 44, 33602 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Kochs, und Herrn Michael Markefka,

Geschäftszweig: Die Bereitstellung von Informationen u. Dienstleistungen für den Profi- und Amateursport.

ist am 16.06.2025, um 11:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Prof. Dr. Volker Römermann, Ständehausstraße 10, 30159 Hannover bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

43 IN 496/25
Amtsgericht Bielefeld, 16.06.2025

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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