Insolvenzbekanntmachung
Markonia Eyewear Germany GmbH
Willich
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Markonia Eyewear Germany GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.08.2026, Aktenzeichen 500 IN 80/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 80/25
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 16572
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 80/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 16572 eingetragenen Markonia Eyewear Germany GmbH, Bonnenring 126 C, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ina Irmgard Andjelkovic, Bonnenring 126 c, 47877 Willich
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass das weitere Verfahren mündlich durchgeführt wird.
dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der in den Schriftsätzen des Gläubigers 26.10.2025, 16.04.2026 und 06.08.2026 aufgeworfenen Fragen.
bestimmt auf
Freitag, 11.09.2026, 13:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, 2. Etage, Sitzungssaal H 216.
Es verbleibt bei der in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsansicht, dass gem. § 75 I Nr. 4 InsO eine Gläubigerversammlung einzuberufen ist. Im Hinblick auf die erbetenen Auskünfte des Gläubigers ist eine hinreichende Konkretisierung der begehrten Auskünfte erfolgt.
Die in der Literatur geäußerten Gegenansichten, die dem Insolvenzgericht einen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Zweckhaftigkeit der Gläubigerversammlung einräumen, überzeugen nicht. Dieses wäre nach Auffassung des Gerichts alllerdings im Falle einer wiederholten Antragstellung des Gläubigers zu prüfen.
Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass zu den aufgeworfenen Fragen zwar Auskünfte zu geben sind. Eine allgemeine Weisungsbefugnis besteht ggü. dem Insolvenzverwalter jedoch seitens der Gläubigerversammlung nicht.
Es wird bereits jetzt ds.S.v. § 58 InsO (MüKo, Anm. 13 ff. zu 58 InsO) darauf hingewiesen:
Aufsicht im Sinne von § 58 meint (nur) Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht. Das Insolvenzgericht ist "Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens", kein "Schattenverwalter". Der Gesetzgeber der Konkursordnung brachte das in noch heute gültiger Weise zum Ausdruck: "Keineswegs ist indessen beabsichtigt, das Gericht durch Beilegung von Disziplinarbefugnissen indirekt zu einer oberen Instanz in Verwaltungssachen zu machen. Der bezeichnende Unterschied liegt darin, daß dasselbe niemals die Zweckmäßigkeit, sondern nur die Pflichtwidrigkeit der Handlungen oder Unterlassungen des Verwalters zu prüfen hat." Wesentlicher Unterschied der Rechtsaufsicht zur Fachaufsicht ist, dass sich nur diese auch auf die Zweckmäßigkeit und damit auf die Ausübung des Ermessens durch den Verwalter erstreckt. Die gerichtliche Kontrolle endet daher dort, wo das materielle Recht das Entscheidungsverhalten des Verwalters nicht vollständig determiniert und ihm einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (¿ Rn. 14). Es ist daher von der Frage, ob der Insolvenzverwalter pflichtgemäß handelt, die Frage zu unterscheiden, ob sein Handeln zweckmäßig ist. Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat das Gericht aber vollständig zu überwachen - was methodisch eine Beschränkung auf Stichproben nicht ausschließt (¿ Rn. 47) - und nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden. Die Gesetzesbindung des Insolvenzverwalters (¿ Rn. 19) ist angesichts seines teils weiten Beurteilungsspielraums (¿ Rn. 16) integraler Bestandteil des anvertrauten Amts und der mit ihm verbundenen Funktion.
14Die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse sind Aufgaben des Insolvenzverwalters. Dieser steht dabei nur unter der Aufsicht und nicht der Leitung des Insolvenzgerichts. Der Verwalter handelt im Rahmen der Verfahrensabwicklung weitgehend eigenverantwortlich. Das Gericht (und seine Überwachung des Verwalters) hat die Entscheidungskompetenz des Insolvenzverwalters bestmöglich zu wahren.
Auf § 60 InsO wird hingewiesen.
Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin werden zu diesem Termin geladen (§ 177 Abs. 3 InsO).
500 IN 80/25
Amtsgericht Krefeld, 18.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 16572 eingetragenen Markonia Eyewear Germany GmbH, Bonnenring 126 C, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ina Irmgard Andjelkovic, Bonnenring 126 c, 47877 Willich
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass das weitere Verfahren mündlich durchgeführt wird.
dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der in den Schriftsätzen des Gläubigers 26.10.2025, 16.04.2026 und 06.08.2026 aufgeworfenen Fragen.
bestimmt auf
Freitag, 11.09.2026, 13:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, 2. Etage, Sitzungssaal H 216.
Es verbleibt bei der in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsansicht, dass gem. § 75 I Nr. 4 InsO eine Gläubigerversammlung einzuberufen ist. Im Hinblick auf die erbetenen Auskünfte des Gläubigers ist eine hinreichende Konkretisierung der begehrten Auskünfte erfolgt.
Die in der Literatur geäußerten Gegenansichten, die dem Insolvenzgericht einen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Zweckhaftigkeit der Gläubigerversammlung einräumen, überzeugen nicht. Dieses wäre nach Auffassung des Gerichts alllerdings im Falle einer wiederholten Antragstellung des Gläubigers zu prüfen.
Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass zu den aufgeworfenen Fragen zwar Auskünfte zu geben sind. Eine allgemeine Weisungsbefugnis besteht ggü. dem Insolvenzverwalter jedoch seitens der Gläubigerversammlung nicht.
Es wird bereits jetzt ds.S.v. § 58 InsO (MüKo, Anm. 13 ff. zu 58 InsO) darauf hingewiesen:
Aufsicht im Sinne von § 58 meint (nur) Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht. Das Insolvenzgericht ist "Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens", kein "Schattenverwalter". Der Gesetzgeber der Konkursordnung brachte das in noch heute gültiger Weise zum Ausdruck: "Keineswegs ist indessen beabsichtigt, das Gericht durch Beilegung von Disziplinarbefugnissen indirekt zu einer oberen Instanz in Verwaltungssachen zu machen. Der bezeichnende Unterschied liegt darin, daß dasselbe niemals die Zweckmäßigkeit, sondern nur die Pflichtwidrigkeit der Handlungen oder Unterlassungen des Verwalters zu prüfen hat." Wesentlicher Unterschied der Rechtsaufsicht zur Fachaufsicht ist, dass sich nur diese auch auf die Zweckmäßigkeit und damit auf die Ausübung des Ermessens durch den Verwalter erstreckt. Die gerichtliche Kontrolle endet daher dort, wo das materielle Recht das Entscheidungsverhalten des Verwalters nicht vollständig determiniert und ihm einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (¿ Rn. 14). Es ist daher von der Frage, ob der Insolvenzverwalter pflichtgemäß handelt, die Frage zu unterscheiden, ob sein Handeln zweckmäßig ist. Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat das Gericht aber vollständig zu überwachen - was methodisch eine Beschränkung auf Stichproben nicht ausschließt (¿ Rn. 47) - und nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden. Die Gesetzesbindung des Insolvenzverwalters (¿ Rn. 19) ist angesichts seines teils weiten Beurteilungsspielraums (¿ Rn. 16) integraler Bestandteil des anvertrauten Amts und der mit ihm verbundenen Funktion.
14Die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse sind Aufgaben des Insolvenzverwalters. Dieser steht dabei nur unter der Aufsicht und nicht der Leitung des Insolvenzgerichts. Der Verwalter handelt im Rahmen der Verfahrensabwicklung weitgehend eigenverantwortlich. Das Gericht (und seine Überwachung des Verwalters) hat die Entscheidungskompetenz des Insolvenzverwalters bestmöglich zu wahren.
Auf § 60 InsO wird hingewiesen.
Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin werden zu diesem Termin geladen (§ 177 Abs. 3 InsO).
500 IN 80/25
Amtsgericht Krefeld, 18.08.2026