Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Mark Exklusive Solutions GmbH
Heimsheim
Das Amtsgericht Pforzheim hat zur Mark Exklusive Solutions GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.10.2026, Aktenzeichen 2 IN 468/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Pforzheim
- Aktenzeichen
- 2 IN 468/26
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 757334
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 01.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
2 IN 468/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Mark Exklusive Solutions GmbH, Alemannenstraße 9, 71296 Heimsheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Christa Thekla Mark
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 757334
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 07.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Tobias Hirte über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 01.10.2026
In dem Verfahren über den Antrag d.
Mark Exklusive Solutions GmbH, Alemannenstraße 9, 71296 Heimsheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Christa Thekla Mark
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 757334
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 07.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Tobias Hirte über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 01.10.2026