Sicherungsmaßnahme
Marcin Strzyzewski & Bartosz Stefanski GbR
Schöppingen
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Marcin Strzyzewski & Bartosz Stefanski GbR eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.07.2025, Aktenzeichen 71 IN 40/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 71 IN 40/25
- Registerbezug
- GBR
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.07.2025
- Rechtsform
- GbR
- Insolvenzverwalter
- Jan-Hendrik Pannenborg
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 40/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Marcin Strzyzewski & Bartosz Stefanski GbR, Vechtestr. 28 a, 48624 Schöppingen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Bartosz Stefanski, Vechtestr. 28 a, 48624 Schöppingen und Herrn Marcin Strzyzewski, Vechtestr. 28 a, 48624 Schöppingen
ist am 15.07.2025, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jan-Hendrik Pannenborg, Jahnstraße 2, 48529 Nordhorn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
71 IN 40/25
Amtsgericht Münster, 15.07.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Marcin Strzyzewski & Bartosz Stefanski GbR, Vechtestr. 28 a, 48624 Schöppingen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Bartosz Stefanski, Vechtestr. 28 a, 48624 Schöppingen und Herrn Marcin Strzyzewski, Vechtestr. 28 a, 48624 Schöppingen
ist am 15.07.2025, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jan-Hendrik Pannenborg, Jahnstraße 2, 48529 Nordhorn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
71 IN 40/25
Amtsgericht Münster, 15.07.2025