Sicherungsmaßnahme
MARBAU GmbH
Hagen
Das Amtsgericht Hagen hat zur MARBAU GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.08.2026, Aktenzeichen 109 IN 84/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 109 IN 84/26
- Registerbezug
- Hagen, HRB 9699
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 109 IN 84/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der MARBAU GmbH, Hameckestr. 9, 58099 Hagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Luigi Marino
ist am 03.08.2026, um 14:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Andreas Grund, Grabenstraße 28, 58095 Hagen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
109 IN 84/26
Amtsgericht Hagen, 03.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der MARBAU GmbH, Hameckestr. 9, 58099 Hagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Luigi Marino
ist am 03.08.2026, um 14:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Andreas Grund, Grabenstraße 28, 58095 Hagen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
109 IN 84/26
Amtsgericht Hagen, 03.08.2026