Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
MAPRO Management GmbH
Berlin
Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur MAPRO Management GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 3617 IN 11389/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 3617 IN 11389/25
- Registerbezug
- Berlin, HRB 210294
- Bundesland
- Berlin
- Veröffentlichung
- 29.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
3617 IN 11389/25
„Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.08.2026 gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR, §§ 10, 11 Abs. 1 InsVV, kommt es hier zur Festsetzung auf den Vergütungsmindestwert nach § 2 Abs. 2 InsVV (1.400,00 EUR sowie Umsatzsteuer). Die Regelmindestbeträge des § 2 Abs. 2 InsVV gelten über § 10 InsVV sinngemäß auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Der in § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV für den vorläufigen Verwalter bestimmte Regelbruchteil bezieht sich nur auf die Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05 -, BGHZ 168, 321-339, Rn. 40 - 42).
Eine Anhörung war wegen der Festsetzung auf den absoluten Mindestwert entbehrlich.“
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.09.2026
„Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.08.2026 gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR, §§ 10, 11 Abs. 1 InsVV, kommt es hier zur Festsetzung auf den Vergütungsmindestwert nach § 2 Abs. 2 InsVV (1.400,00 EUR sowie Umsatzsteuer). Die Regelmindestbeträge des § 2 Abs. 2 InsVV gelten über § 10 InsVV sinngemäß auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Der in § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV für den vorläufigen Verwalter bestimmte Regelbruchteil bezieht sich nur auf die Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05 -, BGHZ 168, 321-339, Rn. 40 - 42).
Eine Anhörung war wegen der Festsetzung auf den absoluten Mindestwert entbehrlich.“
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.09.2026