Masseunzulänglichkeit
Maier-Glas GmbH
Heidenheim
Das Amtsgericht Aalen hat zur Maier-Glas GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.05.2024, Aktenzeichen 3 IN 95/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aalen
- Aktenzeichen
- 3 IN 95/24
- Registerbezug
- Ulm, HRB 660866
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 03.05.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
3 IN 95/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 02.05.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Es hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger möglicherweise nicht ausreicht und demgemäß nach der Rangordnung des § 209 InsO zu berichtigen ist.
Die Masseunzulänglichkeit wurde dem zuständigen Insolvenzgericht angezeigt.
Eine Verteilung nach § 209 InsO kann erst erfolgen, wenn die Aus- und Absonderungsrechte bedient sind und die Insolvenzmasse verwertet ist.
Klagen von Massegläubigern gegen den Insolvenzverwalter auf Befriedigung ihres Masseanspruchs und Vollstreckung aus erwirkten Titeln sind daher gemäß § 210 InsO unzulässig.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 03.05.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 02.05.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Es hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger möglicherweise nicht ausreicht und demgemäß nach der Rangordnung des § 209 InsO zu berichtigen ist.
Die Masseunzulänglichkeit wurde dem zuständigen Insolvenzgericht angezeigt.
Eine Verteilung nach § 209 InsO kann erst erfolgen, wenn die Aus- und Absonderungsrechte bedient sind und die Insolvenzmasse verwertet ist.
Klagen von Massegläubigern gegen den Insolvenzverwalter auf Befriedigung ihres Masseanspruchs und Vollstreckung aus erwirkten Titeln sind daher gemäß § 210 InsO unzulässig.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 03.05.2024