Sicherungsmaßnahme
Magazin 4+6 Projekt GmbH & Co. KG
Glienicke
Das Amtsgericht Bonn hat zur Magazin 4+6 Projekt GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.04.2026, Aktenzeichen 99 IN 103/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 99 IN 103/26
- Registerbezug
- Neuruppin, HRA 3678
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.04.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 103/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRA 3678 eingetragenen Magazin 4+6 Projekt GmbH & Co. KG, Lindenstr. 5, 16548 Glienicke, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin
ist am 28.04.2026, um 12:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Felix Höpker, Rabinstr. 1, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 103/26
Amtsgericht Bonn, 28.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRA 3678 eingetragenen Magazin 4+6 Projekt GmbH & Co. KG, Lindenstr. 5, 16548 Glienicke, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin
ist am 28.04.2026, um 12:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Felix Höpker, Rabinstr. 1, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 103/26
Amtsgericht Bonn, 28.04.2026