Sicherungsmaßnahme

maasnex Logistik GmbH & Co. KG

Paderborn

Das Amtsgericht Paderborn hat zur maasnex Logistik GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.03.2026, Aktenzeichen 97 IN 77/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
97 IN 77/26
Registerbezug
Paderborn, HRA 8354
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
09.03.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Dr. Yorck Tilman Streitbörger
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 77/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 8354 eingetragenen maasnex Logistik GmbH & Co. KG, Borchener Str. 332 b, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16133 eingetragene maasnex Verwaltungs GmbH, Borchener Str. 332 b, 33106 Paderborn, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Arthur Siegmund, Oppelner Str. 44, 33098 Paderborn, und Herrn Alexander Müller, Leubusstr. 4 a, 33098 Paderborn,

ist am 09.03.2026, um 11:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

97 IN 77/26
Amtsgericht Paderborn, 09.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme