Sicherungsmaßnahme

M2 Logistik UG (haftungsbeschränkt)

Raunheim

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur M2 Logistik UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.07.2025, Aktenzeichen 9 IN 84/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 84/25
Registerbezug
Darmstadt, HRB 99465
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
16.07.2025
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Insolvenzverwalter
Sören-Mac Mahr
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 84/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M2 Logistik UG (haftungsbeschränkt), Jakobstr. 3, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 99465), vertr. d.: 1. Veaceslav Movila, Kreuzstr. 56, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), 2. Dorel Maler, Hans-Sachs-Str. 68, 65428 Rüsselsheim, (Geschäftsführer), ist am 15.07.2025 um 17:30 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr, c/o westhelleundpartner, Luisenplatz 1, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/23601390, Fax: 0611/23601399 bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 15.07.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme