Aufhebung des Verfahrens
M + M Logistik GmbH
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur M + M Logistik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2026, Aktenzeichen 61 IN 105/16.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 61 IN 105/16
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 23062
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 08.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Sebastian Henneke
- Im Handelsregister seit
- 2011
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- ist die Durchführung von logistischen Dienstleistungen, insbesondere Transporte.
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 105/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 23062 eingetragenen M + M Logistik GmbH, Beckerfelder Straße 96, 47269 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Morawa, Beckerfelder Straße 96, 47269 Duisburg
hat der Insolvenzverwalter dem Gericht angezeigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 InsO):
61 IN 105/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 23062 eingetragenen M + M Logistik GmbH, Beckerfelder Straße 96, 47269 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Morawa, Beckerfelder Straße 96, 47269 Duisburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg
ergeht auf die Änderungsbitte des vorläufigen Sachwalters sowie dessen sofortige Beschwerde folgender Beschluss:
1.
Der Festsetzungs- bzw. Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 16.07.2026 wird aufgehoben.
2.
Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des "vorläufigen Insolvenzverwalters" vom 06.05.2026 über einen Betrag von 25.780,24 EUR wird in entsprechender Anwendung der §§ 4 InsO, 319 InsO dahingehend abgeändert, dass der vorgenannte Betrag für den vorläufigen Sachwalter festgesetzt wird; entsprechend ändern sich auch die Beschlussgründe.
Gründe:
Der Beschluss vom 06.05.2026 enthielt die Funktionsbezeichnung "vorläufiger Insolvenzverwalter". Tatsächlich handelt es sich jedoch um die Vergütung des vorläufigen Sachwalters. Aufgrund bis heute technisch nicht lösbarer und unergründbarer Probleme im Fachsystem war eine korrekte Festsetzung nicht möglich, so dass die Festsetzung auf diesem Wege zu korrigieren war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Duisburg, 06.10.2026
Amtsgericht
Schöndeling
Rechtspfleger
61 IN 105/16
Amtsgericht Duisburg, 08.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 23062 eingetragenen M + M Logistik GmbH, Beckerfelder Straße 96, 47269 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Morawa, Beckerfelder Straße 96, 47269 Duisburg
hat der Insolvenzverwalter dem Gericht angezeigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 InsO):
61 IN 105/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 23062 eingetragenen M + M Logistik GmbH, Beckerfelder Straße 96, 47269 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Morawa, Beckerfelder Straße 96, 47269 Duisburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg
ergeht auf die Änderungsbitte des vorläufigen Sachwalters sowie dessen sofortige Beschwerde folgender Beschluss:
1.
Der Festsetzungs- bzw. Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 16.07.2026 wird aufgehoben.
2.
Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des "vorläufigen Insolvenzverwalters" vom 06.05.2026 über einen Betrag von 25.780,24 EUR wird in entsprechender Anwendung der §§ 4 InsO, 319 InsO dahingehend abgeändert, dass der vorgenannte Betrag für den vorläufigen Sachwalter festgesetzt wird; entsprechend ändern sich auch die Beschlussgründe.
Gründe:
Der Beschluss vom 06.05.2026 enthielt die Funktionsbezeichnung "vorläufiger Insolvenzverwalter". Tatsächlich handelt es sich jedoch um die Vergütung des vorläufigen Sachwalters. Aufgrund bis heute technisch nicht lösbarer und unergründbarer Probleme im Fachsystem war eine korrekte Festsetzung nicht möglich, so dass die Festsetzung auf diesem Wege zu korrigieren war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Duisburg, 06.10.2026
Amtsgericht
Schöndeling
Rechtspfleger
61 IN 105/16
Amtsgericht Duisburg, 08.10.2026