Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
LVPR GmbH
Sulzbach
Das Amtsgericht Darmstadt hat zur LVPR GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.10.2020, Aktenzeichen 9 IN 420/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 420/19
- Registerbezug
- Darmstadt, HRB 94669
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 13.10.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
9 IN 420/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LVPR GmbH,
Gretzschmarstr. 16A, 65843 Sulzbach (AG Darmstadt, HRB 94669), vertr. d.: 1.
Denis Rebic, (Geschäftsführer), 2. Milan Oric, Cretzschmarstr. 16a, 65843
Sulzbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden
auf:
X EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Auslagen zuzüglich
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, c/o White Case
Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/
36506998-0, Fax: 069/36506998-5555, Internet: akleinschmidt@whitecase.com wird
gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften
der
§ 11 Abs. 1, 2, und §§ 2, 3, 7 und 8 InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage
wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, zum Zeitpunkt der Beendigung
der vorläufigen Verwaltung, § 11 Absatz 1 und 2 InsVV. Die Insolvenzmasse wurde
im vorliegenden Fall korrekt mit 403.013,84 EUR ermittelt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hätte gemäß § 2 Abs. 1 InsVV unter
Zugrundelegung einer Masse von 403.013,84 € X € betragen. Wegen der
Einzelheiten der Berechnung wird auf die in § 2 InsVV aufgeführten Regelsätze
verwiesen.
Gemäß § 11 Absatz 1 Satz2 InsVV steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein
angemessener Bruchteil der Vergütung zu, der ihm als Insolvenzverwalter
zugestanden hätte.
Dieser Bruchteil war gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV mit 25 % zu bemessen.
Für die Betriebsfortführung, für die Sanierungsbemühungen, für die Bearbeitung
der Arbeitsverhältnisse/ Insolvenzgeldvorfinanzierung, für das unvollständige
Belegwesen/ Buchhaltung, für die Aufarbeitung/ Dokumentation der
Haftungsansprüche und für komplexe Rechtsfragen wird ein Gesamtzuschlag von 115
% und damit ein Gesamtbruchteil von
140 % als angemessen und gerechtfertigt erachtet.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der
Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem
Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Jedoch darf der Pauschsatz höchstens
250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters betragen,
§ 8 Absatz 3 InsVV. Daher waren für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung
(12.06.2019 bis 26.07.2019), für zwei angefangene Monate je 250,00 €, insgesamt
X € festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen
die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15,
64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 13.10.2020
Gretzschmarstr. 16A, 65843 Sulzbach (AG Darmstadt, HRB 94669), vertr. d.: 1.
Denis Rebic, (Geschäftsführer), 2. Milan Oric, Cretzschmarstr. 16a, 65843
Sulzbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden
auf:
X EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Auslagen zuzüglich
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, c/o White Case
Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/
36506998-0, Fax: 069/36506998-5555, Internet: akleinschmidt@whitecase.com wird
gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften
der
§ 11 Abs. 1, 2, und §§ 2, 3, 7 und 8 InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage
wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, zum Zeitpunkt der Beendigung
der vorläufigen Verwaltung, § 11 Absatz 1 und 2 InsVV. Die Insolvenzmasse wurde
im vorliegenden Fall korrekt mit 403.013,84 EUR ermittelt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hätte gemäß § 2 Abs. 1 InsVV unter
Zugrundelegung einer Masse von 403.013,84 € X € betragen. Wegen der
Einzelheiten der Berechnung wird auf die in § 2 InsVV aufgeführten Regelsätze
verwiesen.
Gemäß § 11 Absatz 1 Satz2 InsVV steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein
angemessener Bruchteil der Vergütung zu, der ihm als Insolvenzverwalter
zugestanden hätte.
Dieser Bruchteil war gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV mit 25 % zu bemessen.
Für die Betriebsfortführung, für die Sanierungsbemühungen, für die Bearbeitung
der Arbeitsverhältnisse/ Insolvenzgeldvorfinanzierung, für das unvollständige
Belegwesen/ Buchhaltung, für die Aufarbeitung/ Dokumentation der
Haftungsansprüche und für komplexe Rechtsfragen wird ein Gesamtzuschlag von 115
% und damit ein Gesamtbruchteil von
140 % als angemessen und gerechtfertigt erachtet.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der
Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem
Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Jedoch darf der Pauschsatz höchstens
250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters betragen,
§ 8 Absatz 3 InsVV. Daher waren für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung
(12.06.2019 bis 26.07.2019), für zwei angefangene Monate je 250,00 €, insgesamt
X € festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen
die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15,
64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 13.10.2020